1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“) der Standard in Gold UAB (im Folgenden „aurumbeam“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Lieferanten an aurumbeam, unabhängig davon, um welche Waren und Leistungen es sich handelt, und unabhängig davon, ob auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert Bezug genommen wird.
1.2. Lieferanten sind alle Unternehmer, Gesellschaften oder juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft, die Produkte an aurumbeam liefern oder sonstige Leistungen an oder für aurumbeam erbringen.
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jedenfalls integrierender Bestandteil aller mit Lieferanten geschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen etc. des Lieferanten sind unwirksam, sofern aurumbeam solchen Bedingungen nicht ausdrücklich zustimmt. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen stets der vorherigen ausdrücklichen, von aurumbeam unterzeichneten schriftlichen Bestätigung. Der Lieferant anerkennt hiermit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle künftig mit aurumbeam zu schließenden Verträge.
2. ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Auf Anfrage von aurumbeam erstellt der Lieferant ein schriftliches Angebot über den Kauf und die Lieferung von Produkten bzw. über zu erbringende Leistungen. Alle vor Vertragsabschluss anfallenden Kosten sind von derjenigen Partei zu tragen, bei der sie anfallen. Anfragen von aurumbeam sind unverbindlich und verpflichten nicht zur Erteilung eines Auftrags, zur Zahlung einer Entschädigung oder dergleichen.
2.2. Eine rechtswirksame Annahme des Angebots durch aurumbeam hat schriftlich zu erfolgen. Bestellungen und Erklärungen von Mitarbeitern von aurumbeam, die nicht laut Firmenbuch vertretungsbefugt sind, sind unverbindlich. Schweigen von aurumbeam gilt keinesfalls als Zustimmung.
2.3. Das vom Lieferanten gelegte Angebot ist für den Lieferanten für einen Zeitraum von zwei (2) Monaten ab Zugang des Angebots verbindlich.
2.4. Bei Lieferungen, die nicht früher erfolgen, hat der Lieferant aurumbeam binnen zwei österreichischen Werktagen (der Samstag gilt stets nicht als Werktag) ab Bestelldatum eine schriftliche Auftragsbestätigung zu übermitteln, die jedoch in keiner Weise von der Bestellung abweichen darf – dem Vertrag liegt jedenfalls ausschließlich die Bestellung zugrunde. Erfolgt eine solche Auftragsbestätigung nicht, ist aurumbeam berechtigt, ohne Angabe von Gründen und ohne Setzung einer Nachfrist von der Bestellung zurückzutreten.
2.5. Mit der Bestellung durch aurumbeam verpflichtet sich der Lieferant, die Waren oder Leistungen entsprechend der Qualität, Menge und sonstigen Beschreibung in der Bestellung zu liefern. Qualitätsangaben des Lieferanten in seinen Angeboten, Prospekten, Katalogen und sonstigen Unterlagen sind integrierender Bestandteil der Bestellung bzw. des Vertrags.
2.6. Die vollständige oder teilweise Vertragserfüllung durch Subunternehmer des Lieferanten ist nur zulässig, wenn deren Einbindung von aurumbeam ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde.
3. LIEFERUNG UND VERPACKUNG
3.1. Alle von aurumbeam erteilten Bestellungen gelten als Fixgeschäfte im Sinne des § 919 ABGB. Wurde kein Liefertermin bzw. keine Lieferfrist vereinbart, gilt eine Lieferzeit von sieben (7) Kalendertagen. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung.
3.2. Bei der Anlieferung von Produkten bestätigen Mitarbeiter von aurumbeam lediglich die Übernahme der Produkte. Dies gilt jedenfalls nicht als Abnahme.
3.3. Erfüllungsort ist in jedem Fall Vilnius, Litauen. Die Lieferung von Produkten bzw. die Erbringung von Leistungen erfolgt direkt an das bzw. im Werk von aurumbeam mit der Adresse Jurgio Baltrušaičio g. 11-124, LT-06145 Vilnius, Lithuania (international: DDP, Incoterms 2010), jedenfalls auf Kosten und Gefahr des Lieferanten; dies gilt auch dann, wenn der Lieferant die Waren auf ausdrückliche Weisung von aurumbeam an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet. Der Lieferant hat jedenfalls eine angemessene Transportversicherung abzuschließen.
3.4. Die Lieferung von Produkten an aurumbeam erfolgt grundsätzlich als einmalige Lieferung. Sofern in der Bestellung selbst nicht ausdrücklich vorgesehen, sind Teillieferungen ausgeschlossen. Leistungen werden grundsätzlich in einem Stück erbracht, sofern aurumbeam nicht ausdrücklich Teillieferungen oder Teilleistungen verlangt. Eine Leistungsstörung hinsichtlich einer oder mehrerer Lieferungen gilt jedenfalls als Leistungsstörung hinsichtlich des gesamten Lieferumfangs.
3.5. Der Lieferant hat aurumbeam zu erwartende Lieferverzögerungen unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung unverzüglich anzuzeigen. aurumbeam ist nicht verpflichtet, eine Nachfrist zu setzen. Im Verzugsfall ist aurumbeam berechtigt, eine Pönale in Höhe von 0,5 % (null Komma fünf Prozent) pro Werktag, höchstens jedoch 25 % (fünfundzwanzig Prozent) des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gemäß § 1336 ABGB. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt unberührt.
3.6. Jedem Packstück ist ein Packzettel bzw. Lieferschein mit aussagekräftiger Inhaltsangabe sowie der Bestellnummer von aurumbeam beizufügen. Auf allen Versandpapieren ist die vollständige Versandadresse anzugeben. Andernfalls ist aurumbeam berechtigt, die Annahme zu verweigern oder das Produkt bis zur Klärung der Bestellnummer auf Kosten des Lieferanten einzulagern. Die Lieferung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Zuordnung zur Bestellung durch aurumbeam tatsächlich vorgenommen wurde.
3.7. Die Verpackung muss zweckmäßig und einwandfrei, handelsüblich, zumindest ausreichend schützend gegen schädliche äußere Einflüsse sowie sämtlichen Vorschriften und Normen entsprechend sein. Sie darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden und ist auf Verlangen auf Kosten des Lieferanten zurückzunehmen, sofern der Lieferant aurumbeam nicht vor der Lieferung eine gültige ARA-Lizenznummer bekannt gibt.
3.8. Subunternehmer bzw. Sublieferanten, derer sich der Lieferant – auch in einer Kette – bedient, gelten als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB, und der Lieferant steht dafür ein, dass auch diese an diese AEB gebunden sind.
3.9. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten für eine rechtskonforme Verpackungsentpflichtung in Litauen zu sorgen. Die ordnungsgemäße Entpflichtung ist aurumbeam jährlich durch Unterzeichnung eines entsprechenden Entpflichtungsnachweises in Form einer rechtsverbindlichen Erklärung nachzuweisen.
Der Lieferant gibt im Angebot, aber auch auf jedem Lieferschein und in jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung ab: „Die Verpackung aller angeführten Waren ist mit der Lizenznummer ................................ entpflichtet“.
Zusätzliche Gebühren oder Kosten, etwa Pfandbeträge oder Entsorgungskosten, werden vom Auftraggeber nicht anerkannt. Unterlässt der Lieferant eine solche Entpflichtungserklärung, hat er das Verpackungsmaterial abzuholen bzw. zurückzunehmen und hierfür eine Gutschrift auszustellen; kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Entsorgung auf Gefahr und Kosten des Lieferanten durch Dritte durchführen zu lassen.
4. HÖHERE GEWALT
4.1. Im Falle höherer Gewalt haften weder aurumbeam noch der Lieferant für Schäden oder Verluste. Zur höheren Gewalt zählen insbesondere Kriegshandlungen ziviler oder militärischer Behörden, gesetzliche Beschränkungen, Embargos, die Nichterteilung von Exportgenehmigungen, Mobilmachungen, Aufstände, Terroranschläge, Streiks und Aussperrungen, Epidemien, Brände, Explosionen sowie unabwendbare allgemeine Rohstoff- und Energieknappheiten sowie – allein auf Seiten von aurumbeam – alle massiven Umsatzrückgänge von aurumbeam, die aurumbeam nicht zu vertreten hat.
4.2. Dauert die Situation höherer Gewalt länger als 90 (neunzig) Kalendertage an, sind sowohl aurumbeam als auch der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Tritt keine der Parteien vom Vertrag zurück, werden sie gemeinsam Lösungen finden, um den Vertrag bestmöglich zu erfüllen.
5. PREIS, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1. Der Preis (Kaufpreis exklusive Umsatzsteuer) gilt für die verpackten, versicherten und verzollten Produkte einschließlich Einfuhrabgaben, aller sonstigen den Lieferanten treffenden Steuern und Abgaben sowie der Versandkosten bis zum Werk von aurumbeam, Jurgio Baltrušaičio g. 11-124, LT-06145 Vilnius, Lithuania (international: DDP, Incoterms 2010), bzw. exklusive Umsatzsteuer für die Erbringung der geforderten Leistung. Hat aurumbeam im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lieferanten Steuern und sonstige Abgaben – ausgenommen die Umsatzsteuer – zu entrichten, ist der vereinbarte Preis um diesen Betrag zu vermindern.
5.2. Die Zahlung durch aurumbeam erfolgt entweder binnen 30 (dreißig) Tagen netto ab Rechnungsdatum oder unter Abzug von 3 % (drei Prozent) Skonto binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungseingang. Zahlungen gelten als fristgerecht geleistet, wenn sie spätestens am letzten Tag der vereinbarten Zahlungsfrist von aurumbeam abgesendet wurden bzw. die Überweisung von aurumbeam veranlasst wurde.
5.3. aurumbeam ist jedenfalls berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zur Gänze zurückzubehalten oder aufzurechnen.
5.4. Änderungen der Kalkulationsgrundlage sowie Irrtümer des Lieferanten, einschließlich einer Verkürzung über die Hälfte, können nach Auftragserteilung durch aurumbeam vom Lieferanten nicht geltend gemacht werden und haben keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise und Konditionen.
6. GEWÄHRLEISTUNG
6.1. Der Lieferant gewährleistet und garantiert ausdrücklich die Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen, wie in der Bestellung angegeben und entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.2. Die Lieferung bzw. Leistung wird erst nach Prüfung durch aurumbeam innerhalb angemessener Frist, mindestens jedoch zehn englischer Werktage, am Erfüllungsort abgenommen. Teillieferungen/Teilleistungen gelten, unbeschadet einer Teilabnahme, erst mit der endgültigen Abnahme der Gesamtlieferung/Gesamtleistung als endgültig abgenommen. Die Abnahme der Lieferung/Leistung und die Zahlung gelten nicht als Anerkennung der Richtigkeit der Lieferung/Leistung.
6.3. Eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit von aurumbeam, insbesondere gemäß §§ 377 ff UGB, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sowie Ansprüche aus Irrtum und Schäden (insbesondere wegen Mängeln und Mangelfolgeschäden etc.) von aurumbeam bleiben innerhalb der Gewährleistungsfrist aufrecht. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten oder unterlassenen Mängelrüge. Die Annahme oder Genehmigung vorgelegter Muster gilt nicht als Verzicht auf allfällige Gewährleistungs-, Irrtums- und/oder Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung der vertragsgegenständlichen Waren.
6.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 (vierundzwanzig) Monate ab Lieferung der Produkte bzw. Erbringung der Leistungen, sofern nicht kraft Gesetzes eine längere Gewährleistungsfrist gilt. Bei versteckten Mängeln beginnt die vorgenannte Gewährleistungsfrist erst mit Erkennen des Mangels zu laufen. Bedarf es der Abnahme eines Produkts oder einer Leistung, beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit vollständig erfolgreicher Abnahme zu laufen. Findet eine Abnahme statt, ist ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu errichten, das sowohl aurumbeam als auch der Lieferant unterzeichnen. Dieses Abnahmeprotokoll dokumentiert, ob die Abnahme vollständig und erfolgreich war.
6.5. aurumbeam ist berechtigt, unabhängig von der Art des Mangels nach eigener Wahl Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Wiederholung der vereinbarten mangelfreien Leistungserbringung und/oder Preisminderung vom Lieferanten zu verlangen oder zur Gänze vom Vertrag zurückzutreten. Schlägt die Verbesserung oder der Austausch der Ware fehl, kann aurumbeam stets Wandlung begehren. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Verbesserung oder Austausch setzen die Gewährleistungsfrist für die gesamte Lieferung bzw. Leistung neu in Gang. Sämtliche mit der Feststellung, Bescheinigung und Behebung von Mängeln verbundenen Kosten, insbesondere die Kosten und Gefahren der Lagerung sowie des Transports mangelhafter Produkte zum Zwecke der Verbesserung oder des Austauschs, trägt verschuldensunabhängig der Lieferant.
7. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ
7.1. Alle Informationen und Unterlagen, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit einer Anfrage oder einem Vertrag von aurumbeam übergeben werden, insbesondere Produktpreise, der jeweilige Lieferumfang und händlerspezifische Konditionen, sind streng geheim zu halten und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant steht dafür ein, dass jene Mitarbeiter, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Zugang zu den Informationen oder Unterlagen haben müssen, vorab durch geeignete schriftliche Verpflichtungen in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Die aus dieser Bestimmung resultierende Verpflichtung besteht zeitlich unbegrenzt auch nach Beendigung einer Geschäftsbeziehung mit aurumbeam, sofern die Informationen nicht ohne Zutun des Lieferanten allgemein zugänglich werden.
7.2. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass aurumbeam seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie alle sonstigen auf die Bestellung bezogenen Daten, ermittelt, speichert und verarbeitet, soweit dies zur Erfüllung der diesen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Verträge, einschließlich Planung, Marketing, Kostenrechnung und unternehmensinterner Statistik, erforderlich und angemessen ist. Der Lieferant wird darüber informiert, dass er seine Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Im Falle eines solchen Widerrufs hat der Lieferant alle daraus resultierenden Nachteile, insbesondere einen Lieferverzug oder die teilweise oder gänzliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung, zu tragen und aurumbeam die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
7.3. aurumbeam trifft die technisch möglichen und mit vertretbarem Aufwand umsetzbaren Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Daten. aurumbeam ist nicht verantwortlich, wenn dennoch, insbesondere durch Eingriffe Dritter, durch Unbefugte auf die Daten zugegriffen wird oder diese weiterverwendet werden. Die Geltendmachung von Ansprüchen oder Schäden durch den Lieferanten oder Dritte gegen aurumbeam aus einem solchen Zusammenhang ist wechselseitig ausgeschlossen. Grundsätzlich verpflichten sich der Lieferant und aurumbeam, die jeweils gültige Fassung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) strikt einzuhalten. Sämtliche Datenverarbeitungen haben dieser Rechtslage zu entsprechen.
8. SCHAD- UND KLAGLOSHALTUNG
8.1. Der Lieferant haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, die aurumbeam durch den Lieferanten oder dessen Mitarbeiter und/oder Subunternehmer (auch in der Kette) oder dessen Lieferung/Leistung entstehen. Schadenersatz und Produkthaftung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen in der zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung gültigen Fassung. Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen des Lieferanten gelten als nicht vereinbart.
8.2. Der Lieferant ist verpflichtet, aurumbeam hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter, die auf eine Lieferung oder Leistung, insbesondere auf mangelhafte Produkte oder unrichtige Angaben, gestützt werden, schad- und klaglos zu halten.
8.3. Der Lieferant steht dafür ein, dass er keine Rechte Dritter, insbesondere keine Immaterialgüterrechte, verletzt. Sollte aurumbeam dennoch wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen werden, hält der Lieferant aurumbeam hinsichtlich aller daraus resultierenden Ansprüche und Kosten schad- und klaglos.
9. RECHNUNGSLEGUNG
9.1. Die Fakturierung von Lieferungen und Leistungen kann frühestens an dem Tag erfolgen, an dem die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht wurde, sofern nicht Teillieferung/Teilleistung oder ein anderer Fakturierungsmodus vereinbart wurde.
9.2. Die Rechnung ist unter Angabe der Bestellnummer von aurumbeam, des Bestelldatums und der Lieferscheinnummer sowie der Kontonummer des Lieferanten, der Lieferantennummer und des Datums des Lieferscheins auszustellen. Die Rechnung ist ausnahmslos an Standard in Gold UAB, Jurgio Baltrušaičio g. 11-124, LT-06145 Vilnius, Lithuania zu adressieren oder an die E-Mail-Adresse p.asevicius@gmail.com zu senden.
9.3. Bei vertraglich vereinbarten Teillieferungen/Teilleistungen dürfen in Teilrechnungen nur die tatsächlich erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen fakturiert werden. In diesem Fall wird von jeder Teilrechnung ein Rücklass von 10 % bis zur Bezahlung der Schlussrechnung einbehalten.
9.4. Den Rechnungen sind alle zur Prüfung notwendigen, zweckmäßigen oder vertraglich vereinbarten Unterlagen beizuschließen; bei Regie- und Montagearbeiten sind die von aurumbeam bestätigten Zeitaufzeichnungen unter Angabe von Nummer und Datum beizufügen.
9.5. Rechnungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, gelten als nicht gelegt. aurumbeam behält sich vor, solche Rechnungen unbearbeitet zu retournieren.
10. VERTRAGSRÜCKTRITT
10.1. aurumbeam ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
- im Falle eines Lieferverzugs;
- im Falle höherer Gewalt gemäß Punkt 4;
- wenn sich die Eigentümerstruktur des Unternehmens des Lieferanten um mehr als 25 % (auch schrittweise) ändert und/oder die Geschäftsführung wechselt;
- gemäß Punkt 6.5., wenn die Lieferung oder Leistung mangelhaft war;
- insbesondere gemäß Punkt 8.1 oder Punkt 8.2., wenn aurumbeam ein Schaden entsteht, der durch den Lieferanten oder dessen Lieferung/Leistung, durch falsche oder unrichtige Angaben des Lieferanten oder durch sonstiges aurumbeam schädigendes Verhalten verursacht wurde, oder wenn ein solcher Schaden nach Ansicht von aurumbeam unmittelbar droht.
10.2. Bereits entstandene Rechte von aurumbeam aus dem Vertrag, gleich welcher Art, bleiben vom Vertragsrücktritt unberührt.
11. SONSTIGES
11.1. Stehen Bestimmungen eines zwischen aurumbeam und dem Lieferanten vereinbarten schriftlichen Vertrags im Widerspruch zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gelten die Bestimmungen des Vertrags, jedoch nur hinsichtlich der widersprechenden Bestimmungen.
11.2. Die Unwirksamkeit oder Ungültigkeit einzelner Teile eines Vertrags oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt nicht zur Unwirksamkeit oder Ungültigkeit des gesamten Vertrags bzw. der darin enthaltenen gültigen Teile. aurumbeam und der Lieferant sind diesfalls verpflichtet, die unwirksame Bestimmung gemeinsam durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die deren (wirtschaftlichem) Sinn und Zweck entspricht.
11.3. Alle Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen zwischen aurumbeam und dem Lieferanten sowie Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform, wobei Telefax und E-Mail dem Schriftformerfordernis genügen. Von diesem Erfordernis kann nur schriftlich abgegangen werden. Werden Verträge in deutscher oder englischer Sprache und einer weiteren Sprache ausgefertigt, ist für die Auslegung einzelner Bestimmungen und im Streitfall ausschließlich die deutsche oder – wenn keine deutsche Fassung vorliegt – die englische Fassung maßgeblich.
11.4. Der Lieferant darf seine Forderungen gegen aurumbeam ohne vorherige schriftliche Zustimmung von aurumbeam nicht an Dritte abtreten.
11.5. Alle Lieferungen erfolgen frei von jeglichem Eigentumsvorbehalt. Wurde ein Eigentumsvorbehalt ausdrücklich vereinbart, ist aurumbeam berechtigt, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. Insbesondere erlischt im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware der Eigentumsvorbehalt, ohne dass damit ein Übergang der Forderungen aus der Veräußerung auf den Lieferanten verbunden wäre.
11.6. Die Aufrechnung mit anderen als ausdrücklich schriftlich zugestandenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lieferanten sowie Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte des Lieferanten sind ausgeschlossen.
11.7. Auch die Rechtsnachfolger des Lieferanten sind an die Verpflichtungen aus den auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträgen gebunden.
11.8. Der Lieferant verpflichtet sich, während der laufenden Geschäftsbeziehung mit aurumbeam jede Änderung in der Person bzw. im Unternehmen des Lieferanten sowie jede Änderung der Geschäftsanschrift unverzüglich bekannt zu geben.
11.9. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass er jederzeit im Besitz der für die Ausführung der Lieferung/Leistung erforderlichen Gewerbeberechtigung ist, dass alle seine Mitarbeiter ordnungsgemäß versichert sind und dass die gesetzlichen Abgaben/Gebühren fristgerecht entrichtet werden.
Auf Verlangen von aurumbeam hat der Lieferant unverzüglich einen Befugnisnachweis, die Gewerbeberechtigung, einen Firmenbuchauszug, Ausbildungsnachweise, Referenzlisten und Qualitätszertifikate vorzulegen.
11.10. aurumbeam ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung tritt mit Bekanntgabe an den Lieferanten in Kraft und gilt für alle nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Geschäfte bzw. für laufende Schuldverhältnisse ab einem Monat nach dieser Bekanntgabe.
12. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
12.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die auf ihnen beruhenden Verträge unterliegen litauischem Recht unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist für alle zwischen aurumbeam und dem Lieferanten geschlossenen Verträge ausgeschlossen.
12.2. Entstehen aus einem Vertrag zwischen aurumbeam und dem Lieferanten Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, werden sich beide Parteien zunächst um eine einvernehmliche Beilegung bemühen. Der Einigungsversuch gilt als gescheitert, sobald eine der Parteien dies der anderen Partei schriftlich mitgeteilt hat.
12.3. Ist der Einigungsversuch gescheitert, werden alle Streitigkeiten – sofern der Lieferant nicht in Litauen ansässig ist – nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Handelsschiedsgerichts Vilnius (Vilnius Court of Commercial Arbitration) von drei nach dieser Ordnung bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
12.4. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Schiedsort ist Vilnius, Litauen.
12.5. Das Schiedsverfahren ist geheim. Im Schiedsverfahren offengelegte oder entstehende Informationen und Umstände dürfen ausschließlich für Zwecke des Schiedsverfahrens verwendet werden. Veröffentlichungen – auch durch die Parteien – über die vorgenannten Informationen, den Verlauf, den Inhalt und/oder das Ergebnis des Verfahrens dürfen nicht erfolgen.
12.6. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen. Das Schiedsgericht entscheidet auch über sämtliche im Schiedsverfahren angefallenen Kosten.
12.7. Für den Fall, dass der Lieferant seinen Sitz in Litauen hat, oder für den Fall, dass aurumbeam und der Lieferant die Schiedsgerichtsbarkeit ausdrücklich ausschließen, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand das für Vilnius, Litauen zuständige Gericht.
